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Erklärungen oder Nachweise, die körperlich vorliegen, aber nicht den Vorgaben entsprechen, "fehlen" nicht, Bieter darf "fehlerhafte Unterlagen" nicht inhaltlich nachbessern (Anm. GRÜNHAGEN)

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.08.2019 - 15 Verg 10/19
2.5 Form, Prüfung, Wertung