Miteinander verbundene Unternehmen müssen bei Beteiligung in demselben Verfahren ggf. die Verbindungen gegenüber dem öAG offen legen. (Anm. GRÜNHAGEN Fachanwaltskanzlei für Vergaberecht)
Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 22.11.2017 – Rs. C-531/16