zurück

Angebote sind mit einem Eingangsvermerk zu versehen, der Urheber des Vermerkes muss nicht zwingend identifizierbar sein, ist allerdings zu Beweiszwecken sinnvoll. (Anm. GRÜNHAGEN)

OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.05.2017 - 11 Verg 5/17
1.3 Kommunikation, E-Vergabe