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Auftraggeber muss Zugang zur Angebotsabgabe ermöglichen, wenn Bieter Abgabeort nicht erreichen können, ist Zurückversetzung notwendig. (Anm. GRÜNHAGEN)

OLG Frankfurt, Urteil vom 21.03.2017 - 11 U 10/17
2.5 Form, Prüfung, Wertung