Leistungsbestimmungsrecht gegeben, wenn sachlich gerechtfertigt, auftragsbezogene Gründe angegeben und willkürfrei getroffen, Gründe tatsächlich vorhanden sind und Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert. (Anm. GRÜNHAGEN)
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.09.2016 - Verg 1/16