Der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen steht nicht entgegen, dass ein Bieter zuvor keinen Primärrechtsschutz - hier in Form einer einstweiligen Verfügung - in Anspruch genommen hat. (Anm. GRÜNHAGEN)
OLG Saarbrücken, Urteil vom 15.06.2016 - 1 U 151/15