VOB/A
§ 18EU
Zuschlag
- (1) Der Zuschlag ist möglichst bald, mindestens aber so rechtzeitig zu erteilen, dass dem Bieter die Erklärung noch vor Ablauf der Bindefrist zugeht.
- (2) Werden Erweiterungen, Einschränkungen oder Änderungen vorgenommen oder wird der Zuschlag verspätet erteilt, so ist der Bieter bei Erteilung des Zuschlags aufzufordern, sich unverzüglich über die Annahme zu erklären.
- (3)
- 1. Die Erteilung eines Bauauftrages ist bekannt zu machen.
- 2. Die Vergabebekanntmachung erfolgt mit den von der Europäischen Kommission festgelegten Standardformularen und enthält die Informationen nach Anhang V Teil D der Richtlinie 2014/24/EU.
- 3. Aufgrund einer Rahmenvereinbarung vergebene Einzelaufträge werden nicht bekannt gemacht.
- 4. Erfolgte eine Vorinformation als Aufruf zum Wettbewerb nach § 12 EU Absatz 2 und soll keine weitere Auftragsvergabe während des Zeitraums, der von der Vorinformation abgedeckt ist, vorgenommen werden, so enthält die Vergabebekanntmachung einen entsprechenden Hinweis.
- 5. Nicht in die Vergabebekanntmachung aufzunehmen sind Angaben, deren Veröffentlichung
- a) den Gesetzesvollzug behindern,
- b) dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen,
- c) die berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen oder
- d) den fairen Wettbewerb beeinträchtigen würde.
- (4) Die Vergabebekanntmachung ist dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union in kürzester Frist - spätestens 30 Kalendertage nach Auftragserteilung - elektronisch zu übermitteln.