Bei Beschwerderücknahme nach bereits erfolgter Entscheidung die einstweilige Verlängerung der aufschiebenden Wirkung fällt die 3-fache Gerichtsgebühr an. (Anm. GRÜNHAGEN Fachanwaltskanzlei für Vergaberecht)
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.08.2017 - Verg 55/15