zurück Vergabeunterlagen müssen grundsätzlich über eine Internetadresse abrufbar sein, Verweise bedenklich (Anm. GRÜNHAGEN) OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.05.2019 - Verg 47/18 Weiterlesen 13.01.2020 1.3 Kommunikation, E-Vergabe