VgV
§ 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
- (1) Diese Verordnung trifft nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der dem Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterliegenden Vergabe von öffentlichen Aufträgen und bei der Ausrichtung von Wettbewerben durch den öffentlichen Auftraggeber
- (2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf
- 1. die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und die Ausrichtung von Wettbewerben durch Sektorenauftraggeber zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit,
- 2. die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen und
- 3. die Vergabe von Konzessionen durch Konzessionsgeber.