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Vor Widerruf des Zuwendungsbescheides muss die Behörde auch bei einem Vergaberechtsverstoß den ihr zustehenden Ermessensspielraum erkennen und prüfen. (Anm. GRÜNHAGEN Fachanwaltskanzlei für Vergaberecht)

VG Schleswig, Urteil vom 13.12.2017 - 12 A 205/15
1.6 Zuwendungsempfänger