Gibt der Antragsteller kein Angebot ab, beträgt der Gegenstandswert des Nachprüfungsverfahrens 5% des von der Vergabekammer ermittelten Auftragswertes. (Anm. GRÜNHAGEN Fachanwaltskanzlei für Vergaberecht)
OLG Celle, Beschluss vom 19.12.2016 - 13 Verg 7/16