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Gibt der Antragsteller kein Angebot ab, beträgt der Gegenstandswert des Nachprüfungsverfahrens 5% des von der Vergabekammer ermittelten Auftragswertes. (Anm. GRÜNHAGEN Fachanwaltskanzlei für Vergaberecht)

OLG Celle, Beschluss vom 19.12.2016 - 13 Verg 7/16
1.5 Bieterrechte / Rechtsschutz