Wenn eine Leistungsbeschreibung nicht eindeutig oder unvollständig ist und ein Bieter später gegen diese interpretierbaren Unterlagen missverständliche bzw. mehrdeutige Angaben macht, darf dieser nicht ausgeschlossen werden. (Anm. GRÜNHAGEN)
OLG Naumburg, Beschluss vom 12.09.2016 - 7 Verg 5/16