zurück Bieter können mehrere Hauptangebote vorlegen, sofern diese sich nicht nur im Preis, sondern auch in der sachlich-technischen Ausführung unterscheiden, ohne dass die Abweichungen die Einordnung als Nebenangebote gestatten. (Anm. GRÜNHAGEN) BGH, Urteil vom 29.11.2016 - X ZR 122/14 Weiterlesen 16.06.2017 2.5 Form, Prüfung, Wertung