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Bieter können mehrere Hauptangebote vorlegen, sofern diese sich nicht nur im Preis, sondern auch in der sachlich-technischen Ausführung unterscheiden, ohne dass die Abweichungen die Einordnung als Nebenangebote gestatten. (Anm. GRÜNHAGEN)

BGH, Urteil vom 29.11.2016 - X ZR 122/14
2.5 Form, Prüfung, Wertung