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Geschäftsgeheimnisse dürfen grundsätzlich nicht Wettbewerbern zur Verfügung gestellt werden, Besonderheiten der Akteneinsicht bei ungewöhnlich niedrigen Angeboten. (Anm. GRÜNHAGEN)

BGH, Beschluss vom 31.01.2017 - X ZB 10/16
1.5 Bieterrechte / Rechtsschutz