zurück Geschäftsgeheimnisse dürfen grundsätzlich nicht Wettbewerbern zur Verfügung gestellt werden, Besonderheiten der Akteneinsicht bei ungewöhnlich niedrigen Angeboten. (Anm. GRÜNHAGEN) BGH, Beschluss vom 31.01.2017 - X ZB 10/16 Weiterlesen 16.06.2017 1.5 Bieterrechte / Rechtsschutz