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Inhouse-schädliche Fremdgeschäfte sind nur solche Tätigkeiten, die nicht für den Auftraggeber oder ihm zuzurechnende Stellen, sondern für private Dritte erbracht werden. (Anm. GRÜNHAGEN)

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.11.2016 - Verg 23/16
1.1 Anwendung des Vergaberechts