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Ein Vertrag mit mehreren Unternehmen und einem Beitrittsrecht weiterer Unternehmen ist kein öffentlicher Auftrag, wenn keine Auswahl unter den interessierten Unternehmen erfolgt. (Anm. GRÜNHAGEN)

EuGH, Urteil vom 02.06.2016 - Rs. C-410/14
1.1 Anwendung des Vergaberechts