zurück Ein Vertrag mit mehreren Unternehmen und einem Beitrittsrecht weiterer Unternehmen ist kein öffentlicher Auftrag, wenn keine Auswahl unter den interessierten Unternehmen erfolgt. (Anm. GRÜNHAGEN) EuGH, Urteil vom 02.06.2016 - Rs. C-410/14 Weiterlesen 10.01.2017 1.1 Anwendung des Vergaberechts