VOB/A
§ 17EU
Aufhebung der Ausschreibung
- (1) Die Ausschreibung kann aufgehoben werden, wenn:
- 1. kein Angebot eingegangen ist, das den Ausschreibungsbedingungen entspricht,
- 2. die Vergabeunterlagen grundlegend geändert werden müssen,
- 3. andere schwerwiegende Gründe bestehen.
- (2)
- 1. Die Bewerber und Bieter sind von der Aufhebung der Ausschreibung unter Angabe der Gründe, gegebenenfalls über die Absicht, ein neues Vergabeverfahren einzuleiten, unverzüglich in Textform zu unterrichten.
- 2. Dabei kann der öffentliche Auftraggeber bestimmte Informationen zurückhalten, wenn die Weitergabe
- a) den Gesetzesvollzug behindern,
- b) dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen,
- c) die berechtigten geschäftlichen Interessen von öffentlichen oder privaten Unternehmen schädigen oder
- d) den fairen Wettbewerb beeinträchtigen würde.